§ 80 Ziff 1 StPO; § 18 StPO. – Der Antrag des Verhöramts an den Strafgerichtspräsidenten um Bestätigung der Haftverlängerung kann nicht mit Beschwerde nach § 80 Ziff. 1 StPO angefochten werden.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 c) Nach § 18 StPO bedarf jede über 20 Tage dauernde Haft der Bestäti- gung durch den Strafgerichtspräsidenten. Diese Haftbestätigung stellt jedoch keine eigentliche Haftprüfung dar, wie sie in Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorgesehen ist. Der Strafgerichtspräsident prüft vielmehr ohne Anhörung des Inhaftierten aufgrund der ihm vom Verhörrichter unterbreiteten Grün- de und Akten nur summarisch, ob ein Haftgrund gegeben und die Haftdau- er noch verhältnismässig ist. Der Strafgerichtspräsident spricht die Bestäti- gung aus, ohne hiefür eine eigene Begründung abzugeben. Die eigentliche Haftüberprüfung erfolgt im Kanton Zug zunächst aufgrund einer dem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Beschwerde gegen die Hafteröffnung durch die Untersuchungsbehörde und im späteren Verlaufe aufgrund eines jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuchs, welches bei Ablehnung wie- derum mittels Beschwerde der Justizkommission zur Überprüfung unter- breitet werden kann. Im zugerischen Recht übt somit die Justizkommission die Funktion des Haftrichters aus und nimmt die von der Menschenrechts- konvention (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) statuierte Haftprüfung auf dem eben umschriebenen Wege vor. Damit ist sichergestellt, dass der Inhaftierte jederzeit die Rechtmässigkeit der Haft von einem Gericht in einem kontra- diktorischen Verfahren überprüfen lassen kann. Die im zugerischen Verfah- rensrecht vorgeschriebene Haftbestätigung durch den Strafgerichtspräsiden- ten ist davon zu unterscheiden und geht insofern über die Garantien der Konvention hinaus. Unter diesen Umständen mag die Frage des Beschwer- deführers auf den ersten Blick berechtigt erscheinen, ob die Haftbestätigung im Sinne von § 18 StPO überhaupt notwendig sei. Die Haftbestätigung hat aber durchaus auch neben der von der Justizkommission vorzunehmenden richterlichen Haftprüfung ihren Sinn und ihre Berechtigung. Denn dadurch ist der Untersuchungsrichter unabhängig von einem Haftentlassungsgesuch und damit ohne Anstoss durch den Inhaftierten verpflichtet, die Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft nach einer bestimmten Frist von sich aus einer anderen Instanz zur Prüfung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht rechtzeit eingeholt oder wird sie vom Strafgerichtspräsidenten nicht erteilt, so wäre die Fortdauer der Haft ungesetzlich; es handelt sich bei § 18 StPO nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. JS 1994/54). Hinzu kommt, dass – wie das Verhöramt zu Recht bemerkt – nach einem Ent- scheid der Justizkommission vom 10. September 1987 (JKE Nr. 69/1987) die Haftbestätigung klar befristet und nicht mehr bis zur gerichtlichen Beur- teilung des Strafverfahrens erteilt wird. Die Justizkommission hielt damals fest, dieses Vorgehen erfordere zwar einen gewissen Mehraufwand, und es sei durchaus anzunehmen, dass sich in manchen Fällen die Voraussetzun- gen bei einer zweiten Haftbestätigung nicht anders präsentieren würden als bei der ersten; andererseits werde der bevorstehende Ablauf der Frist den Untersuchungsrichter aber dazu animieren, die Untersuchung zur Vermei- dung zusätzlichen administrativen Aufwands rechtzeitig abzuschliessen 213
oder soweit zu fördern, dass eine Entlassung des Angeschuldigten möglich sei (JKE Nr. 69/1987, S. 13). Ob das Verhöramt die Haftverlängerung im Sinne von § 18 StPO über- haupt in Form einer Verfügung vornehmen soll, kann offen bleiben. Materiell stellt sie einen Antrag auf Genehmigung durch das Strafgerichtspräsidium dar. Sie lässt sich insofern nicht als selbständige Untersuchungshandlung qualifizieren. Aus den vorstehenden Überlegungen wird deutlich, dass der Haftbestätigung nach § 18 StPO neben der richterli- chen Haftprüfung lediglich – aber immerhin – die Funktion einer periodi- schen internen Haftkontrolle zukommt. Das gleichzeitige Recht des Inhaf- tierten, jederzeit eine richterlich Haftprüfung zu verlangen, ist dadurch nicht tangiert. Zu Recht weist das Verhöramt darauf hin, dass die Mitteilung der Haftbestätigung an den Inhaftierten insofern sinnvoll erscheint, als er damit unabhängig von einem Haftentlassungsgesuch Informationen über die Auf- rechterhaltung der Haft erhält. Ist er damit nicht einverstanden, kann er durch Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs eine anfechtbare Verfügung erwirken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht die- se Regelung nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hielt das Bundesgericht in einem der vom Verhöramt in seiner Vernehmlassung zitierten Entscheide fest, die Rechte des Untersuchungshäftlings seien im konkreten Fall durch die Aufhebung der periodischen Haftkontrolle nicht beschränkt. Sie seien im Gegenteil insoweit ausgeweitet worden, als der Angeschuldigte jederzeit seine Haftentlassung verlangen und gegen einen abschlägigen Entscheid rekurrieren könne, und zwar unabhängig von der amtlichen Kontrolle der Haftbedingungen und -länge durch die Oberbehör- de [Pra. 81 (1992), Nr. 1, Ziff. 3 lit. c = BGE 116 Ia 299]. In diesem Sinne könnte angesichts des zugerischen Haftprüfungssystems ohne Verletzung der Bundesverfassung bzw. der EMRK auf die Haftbestätigung im Sinne von § 18 StPO verzichtet werden. Einstweilen ist sie aber noch Gesetz und somit zu befolgen.
E. 2 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramtes vom 9. Juni 1997 nicht eingetreten werden. (Justizkommission, 27. Juni 1997, i.S. R. / Verhöramt) § 81 Abs. 1 StPO; § 50 Abs. 1 GOG. – Das zur Beschwerde vorausgesetzte Inter- esse muss gemäss § 81 Abs. 1 StPO ein unmittelbares, rechtliches sein; ein lediglich tatsächliches Interesse genügt nicht. Sperrt das Verhöramt Konten einer Firma, ist die Beschwerdeführerin, die eigene Gelder bzw. solche von Kunden an diese Firma weitergeleitet hat und nun deren Rückgabe erwirken möchte, durch die angeordnete Sperre nur in ihren tatsächlichen Interessen betroffen (E. 1b). 214
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schen Gerichte an die Zustellungsgrundsätze des Bundesgerichts. Danach gilt eine eingeschriebene Briefpostsendung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung bei Nichtabholung am letzten Tag der 7tägigen Abholfrist als zugestellt (BGE 115 Ia 15 mit Hinweisen). Ver- weigert der Adressat die Entgegennahme einer in gesetzlicher Form zugestell- ten Sendung, so gilt diese als im Zeitpunkt der versuchten Uebergabe erfolgt (BGE 90 III 8; 96 III 6). Dies gilt nicht nur, wenn der Adressat die Entgegen- nahme ohne triftige Gründe überhaupt verweigert, sondern auch, wenn er der Zustellung zeitlich ausweicht, denn sonst hätte er es in der Hand, die Zustel- lung willkürlich zu verzögern oder zu verhindern (vgl. dazu BGE 82 II 167). Die unbegründete Annahmeverweigerung einer gehörig zugestellten und als solche erkennbaren Gerichtsurkunde muss im Interesse des ungehinderten Fortgangs des Verfahrens als unbeachtlich betrachtet werden und zeitigt die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn der Adressat bereits beim Zustellversuch von der Urkunde Kenntnis erlangt hätte (vgl. dazu Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 640; Gul- dener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 253). Im zu beurteilenden Fall versuchte der Postbote am 16. September 1997 das mit Eilpost versandte Urteil des Polizeirichters dem Verteidiger des Angeklagten auszuhändigen, welcher das Urteil zweifellos als Gerichtsur- kunde des Polizeirichters erkannte, dessen Annahme jedoch unter Hinweis auf eine spätere Abholung bei der Post verweigerte. Als Grund für die Nicht- annahme nannte der Verteidiger die Ausschöpfung der längst möglichen Abholfrist von 7 Tagen. Damit vermochte er jedoch – wie vorstehend darge- tan – den Fristenlauf für die Berufungsfrist nicht zu beeinflussen. Eine sol- che Annahmeverweigerung ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Berufungsfrist begann somit – ausgelöst durch die ver- suchte Aushändigung des Urteils – am 17. September 1997 zu laufen und endigte am 26. September 1997 (§ 92 GOG). Die am 2. Oktober 1997 einge- reichte Berufung ist mithin verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten wer- den kann und die entstandenen Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen sind. Zu erwähnen bleibt, dass der vom Verteidiger angerufene Art. 153 Abs. 3 PVV 1 gar nicht zur Anwendung gelangte, weil das Urteil innerhalb der Abholfrist bei der Post abgeholt wurde. (Berufungskammer, 23. Januar 1998, i.S. Staatsanwaltschaft/I.) § 80 Ziff 1 StPO; § 18 StPO. – Der Antrag des Verhöramts an den Strafgerichts- präsidenten um Bestätigung der Haftverlängerung kann nicht mit Beschwer- de nach § 80 Ziff. 1 StPO angefochten werden. 212
Aus den Erwägungen:
1. c) Nach § 18 StPO bedarf jede über 20 Tage dauernde Haft der Bestäti- gung durch den Strafgerichtspräsidenten. Diese Haftbestätigung stellt jedoch keine eigentliche Haftprüfung dar, wie sie in Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorgesehen ist. Der Strafgerichtspräsident prüft vielmehr ohne Anhörung des Inhaftierten aufgrund der ihm vom Verhörrichter unterbreiteten Grün- de und Akten nur summarisch, ob ein Haftgrund gegeben und die Haftdau- er noch verhältnismässig ist. Der Strafgerichtspräsident spricht die Bestäti- gung aus, ohne hiefür eine eigene Begründung abzugeben. Die eigentliche Haftüberprüfung erfolgt im Kanton Zug zunächst aufgrund einer dem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Beschwerde gegen die Hafteröffnung durch die Untersuchungsbehörde und im späteren Verlaufe aufgrund eines jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuchs, welches bei Ablehnung wie- derum mittels Beschwerde der Justizkommission zur Überprüfung unter- breitet werden kann. Im zugerischen Recht übt somit die Justizkommission die Funktion des Haftrichters aus und nimmt die von der Menschenrechts- konvention (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) statuierte Haftprüfung auf dem eben umschriebenen Wege vor. Damit ist sichergestellt, dass der Inhaftierte jederzeit die Rechtmässigkeit der Haft von einem Gericht in einem kontra- diktorischen Verfahren überprüfen lassen kann. Die im zugerischen Verfah- rensrecht vorgeschriebene Haftbestätigung durch den Strafgerichtspräsiden- ten ist davon zu unterscheiden und geht insofern über die Garantien der Konvention hinaus. Unter diesen Umständen mag die Frage des Beschwer- deführers auf den ersten Blick berechtigt erscheinen, ob die Haftbestätigung im Sinne von § 18 StPO überhaupt notwendig sei. Die Haftbestätigung hat aber durchaus auch neben der von der Justizkommission vorzunehmenden richterlichen Haftprüfung ihren Sinn und ihre Berechtigung. Denn dadurch ist der Untersuchungsrichter unabhängig von einem Haftentlassungsgesuch und damit ohne Anstoss durch den Inhaftierten verpflichtet, die Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft nach einer bestimmten Frist von sich aus einer anderen Instanz zur Prüfung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht rechtzeit eingeholt oder wird sie vom Strafgerichtspräsidenten nicht erteilt, so wäre die Fortdauer der Haft ungesetzlich; es handelt sich bei § 18 StPO nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. JS 1994/54). Hinzu kommt, dass – wie das Verhöramt zu Recht bemerkt – nach einem Ent- scheid der Justizkommission vom 10. September 1987 (JKE Nr. 69/1987) die Haftbestätigung klar befristet und nicht mehr bis zur gerichtlichen Beur- teilung des Strafverfahrens erteilt wird. Die Justizkommission hielt damals fest, dieses Vorgehen erfordere zwar einen gewissen Mehraufwand, und es sei durchaus anzunehmen, dass sich in manchen Fällen die Voraussetzun- gen bei einer zweiten Haftbestätigung nicht anders präsentieren würden als bei der ersten; andererseits werde der bevorstehende Ablauf der Frist den Untersuchungsrichter aber dazu animieren, die Untersuchung zur Vermei- dung zusätzlichen administrativen Aufwands rechtzeitig abzuschliessen 213
oder soweit zu fördern, dass eine Entlassung des Angeschuldigten möglich sei (JKE Nr. 69/1987, S. 13). Ob das Verhöramt die Haftverlängerung im Sinne von § 18 StPO über- haupt in Form einer Verfügung vornehmen soll, kann offen bleiben. Materiell stellt sie einen Antrag auf Genehmigung durch das Strafgerichtspräsidium dar. Sie lässt sich insofern nicht als selbständige Untersuchungshandlung qualifizieren. Aus den vorstehenden Überlegungen wird deutlich, dass der Haftbestätigung nach § 18 StPO neben der richterli- chen Haftprüfung lediglich – aber immerhin – die Funktion einer periodi- schen internen Haftkontrolle zukommt. Das gleichzeitige Recht des Inhaf- tierten, jederzeit eine richterlich Haftprüfung zu verlangen, ist dadurch nicht tangiert. Zu Recht weist das Verhöramt darauf hin, dass die Mitteilung der Haftbestätigung an den Inhaftierten insofern sinnvoll erscheint, als er damit unabhängig von einem Haftentlassungsgesuch Informationen über die Auf- rechterhaltung der Haft erhält. Ist er damit nicht einverstanden, kann er durch Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs eine anfechtbare Verfügung erwirken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht die- se Regelung nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hielt das Bundesgericht in einem der vom Verhöramt in seiner Vernehmlassung zitierten Entscheide fest, die Rechte des Untersuchungshäftlings seien im konkreten Fall durch die Aufhebung der periodischen Haftkontrolle nicht beschränkt. Sie seien im Gegenteil insoweit ausgeweitet worden, als der Angeschuldigte jederzeit seine Haftentlassung verlangen und gegen einen abschlägigen Entscheid rekurrieren könne, und zwar unabhängig von der amtlichen Kontrolle der Haftbedingungen und -länge durch die Oberbehör- de [Pra. 81 (1992), Nr. 1, Ziff. 3 lit. c = BGE 116 Ia 299]. In diesem Sinne könnte angesichts des zugerischen Haftprüfungssystems ohne Verletzung der Bundesverfassung bzw. der EMRK auf die Haftbestätigung im Sinne von § 18 StPO verzichtet werden. Einstweilen ist sie aber noch Gesetz und somit zu befolgen.
2. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramtes vom 9. Juni 1997 nicht eingetreten werden. (Justizkommission, 27. Juni 1997, i.S. R. / Verhöramt) § 81 Abs. 1 StPO; § 50 Abs. 1 GOG. – Das zur Beschwerde vorausgesetzte Inter- esse muss gemäss § 81 Abs. 1 StPO ein unmittelbares, rechtliches sein; ein lediglich tatsächliches Interesse genügt nicht. Sperrt das Verhöramt Konten einer Firma, ist die Beschwerdeführerin, die eigene Gelder bzw. solche von Kunden an diese Firma weitergeleitet hat und nun deren Rückgabe erwirken möchte, durch die angeordnete Sperre nur in ihren tatsächlichen Interessen betroffen (E. 1b). 214